Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)

Nach dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.10.2009 dem Verordnungsentwurf, mit geringfügigen Änderungen zugestimmt hat, hat das Kabinett am 25.11.2009 und der Deutsche Bundestag am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Das Verordnungsgebungsverfahren ist nunmehr beendet. Sobald der Verordnungstext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, kann die novellierte 1. BImSchV mit einer siebenwöchigen Übergangsfrist in Kraft treten.

Mit Hilfe der Novelle sollen Feinstaubemissionen aus kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz deutlich sinken, um die Gesundheit der Menschen zu schützen. Gleichzeitig sollen die Geruchsbelästigungen, die vermehrt zu Nachbarschaftsbeschwerden führen, spürbar vermindert werden. Die Novelle wird auch Kommunen und Städten helfen, die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Feinstaubbelastung einzuhalten.

Das Gesamtkonzept der Novelle betrifft neue und bestehende Feuerungsanlagen: Eine neue Generation von Feuerungsanlagen soll einmal anspruchsvolle, doch realisierbare Grenzwerte für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten sowie auch anspruchsvolle Mindestwirkungsgrade erreichen. Bestehende Anlagen sollen ebenfalls Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einem Filter nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte nicht ein, unterliegen sie einem langfristigen Austauschprogramm.

Das Bundesumweltministerium hat Antworten auf die wichtigsten  Fragen zu den Änderungen auf www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php zusammengestellt. Die pdf Version können Sie hier herunterladen